Kranführer Ausbildung

LKW-Ladekran Grundausbildung

Beschreibung

Durch die Teilnahme an unserem Seminar erlangen Sie die Qualifikation, LKW-Ladekrane sicher zu bedienen. Das Seminar ist in einen theoretischen und praktischen Teil unterteilt. Im theoretischen Teil erhalten Sie fundiertes Wissen zu den relevanten rechtlichen Grundlagen und Vorschriften. Sie erlernen die technische Funktionsweise von Kränen sowie die wichtigsten Sicherheitsrichtlinien für den Kranbetrieb. Im Teil praktisch trainieren Sie intensiv den Umgang mit LKW-Ladekränen. Dabei erwerben Sie praxisnahe Fähigkeiten im sicheren Anschlagen und Transportieren von Lasten sowie das richtige Verhalten am Arbeitsplatz.

Das Seminar endet mit einer theoretischen und praktischen Prüfung. Grundlage hierfür ist die UVV DGUV Vorschrift 52 (vormals BGV D6), die die Anforderungen für den sicheren Betrieb und die Bedienung von Kranen regelt. Gemäß § 29 dürfen Unternehmen nur geschulte und qualifizierte Personen mit der Kranbedienung beauftragen, die ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Unsere erfahrenen Referenten vermitteln Ihnen aktuelles Fachwissen, unterstützt durch moderne Lehrmaterialien, die Ihnen den Transfer in den Arbeitsalltag erleichtern. Darüber hinaus bietet das Seminar wertvolle Gelegenheiten zum Austausch und zur Vernetzung mit anderen Teilnehmenden.

Ziel

In diesem Lehrgang an der Technikon Akademie erlernen die Teilnehmer umfassende und praxisorientierte Kenntnisse zur sicheren und effizienten Bedienung eines LKW-Ladekrans. Sie erfahren, wie sie das Gefährdungspotential, das von einem LKW-Ladekran ausgehen kann, richtig einschätzen und geeignete Maßnahmen zur Unfallvermeidung umsetzen können. Durch praxisnahen Unterricht sowie kollegialen Erfahrungsaustausch vertiefen die Teilnehmer ihre Fähigkeiten im Umgang mit moderner LKW-Ladekran-Technologie. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Einhaltung aller relevanten Sicherheitsvorschriften, was nicht nur dem Schutz der eigenen Gesundheit, sondern auch dem Versicherungsschutz im Schadensfall zugutekommt. Mit diesen Kenntnissen steigern die Teilnehmer ihre berufliche Qualifikation und sorgen gleichzeitig für eine erhöhte Sicherheit im Arbeitsalltag.

Zielgruppe

  • Beschäftigte aus dem Baugewerbe
  • Angehendes Bedienpersonal für LKW-Ladekrane
  • Beschäftigte aus Technikberufen
  • Personen die für zukünftige Tätigkeiten eine dokumentierte Lkw-Ladekranunterweisung benötigen

Zulassungsvoraussetzungen

  • Mindestalter 18 Jahre
  • gesundheitliche Eignung: arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Seh- und Hörtest)

Abschlussqualifikation / Zertifikat

  • Teilnahmebescheinigung der Technikon Akademie.
  • Sicherheitspass der Technikon Akademie

Kostenzusatz

  • Bitte bringen Sie ein aktuelles Passbild für den Sicherheitspass mit.
  • Bitte bringen Sie Sicherheitsschuhe und wetterfeste Kleidung für den Praxisteil mit.
  • Im Preis sind die Teilnehmerunterlagen enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Fassung vom 25. Januar 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999

§ 1
Bildungsurlaub dient der Erwachsenenbildung im Sinne des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes.

§ 2
(1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub zur Teilnahme an nach § 10 dieses Gesetzes anerkannten Bildungsveranstaltungen. Ein Anspruch auf Bildungsurlaub nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für die Bildungsveranstaltung nach anderen Gesetzen, tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen Freistellung von der Arbeit mindestens für die Zeitdauer nach Absatz 4 und unter Lohnfortzahlung mindestens in Höhe des nach § 5 zu zahlenden Entgelts zusteht. Dasselbe gilt, wenn dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin Freistellung nach den anderen Regelungen nur deshalb nicht zusteht, weil diese bereits für andere Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen wurde.

(2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Arbeiter und Arbeiterinnen, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gelten auch

die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, und
Beschäftigte im Sinne von § 40 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes, die in Werkstätten für Behinderte tätig sind.
(3) Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann erstmals nach sechsmonatigern Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

(4) Der Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf Bildungsurlaub umfasst fünf Arbeitstage innerhalb des laufenden Kalenderjahres. Arbeitet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin regelmäßig an mehr oder an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche, so ändert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend.

(5) Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wird auf den Anspruch der Bildungsurlaub angerechnet, der schon vorher in dem betreffenden Kalenderjahr gewährt wurde.

(6) Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch des vorangegangenen Kalenderjahres kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. Soweit der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zustimmt, können im laufenden Kalenderjahr auch die nicht ausgeschöpften Bildungsurlaubsansprüche der beiden Kalenderjahre unmittelbar vor dem vorangegangenen Kalenderjahr geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nur, wenn sie gemeinsam mit den Bildungsurlaubsansprüchen des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahres für eine zusammenhängende Bildungsurlaubsveranstaltung geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann verlangen, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Zustimmung nach Satz 2 in schriftlicher Form erklärt.

(7) Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist verpflichtet, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin in den vorangegangenen drei Kalenderjahren und im laufenden Kalenderjahr Bildungsurlaub nach diesem Gesetz gewährt worden ist.

Wie macht man den Anspruch geltend – was muss vorgelegt werden?

Die Inanspruchnahme sowie die zeitliche Lage des geplanten Bildungsurlaubs müssen der Beschäftigungsstelle schriftlich in Textform mitgeteilt werden.

Die Mitteilung sollte so frühzeitig wie möglich erfolgen, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung (§ 5 Abs. 1 HBUG).

Ist die Teilnahme an einer fünftägigen Veranstaltung mit zwei zeitlichen Blöcken beabsichtigt, ist die Freistellung vor Beginn des ersten Blocks und für beide Blöcke gleichzeitig zu stellen. Die Freistellung umfasst dann beide Blöcke.

Was muss man der Beschäftigungsstelle neben der Mitteilung in Textform noch vorlegen?

Der Beschäftigungsstelle müssen neben der Mitteilung in Textform über die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des Bildungsurlaubs noch folgende Unterlagen vorgelegt werden (§ 5 Abs. 3 HBUG):

die Anmeldebestätigung der Veranstalter*in,

den Nachweis der Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub durch die hessische Anerkennungsbehörde oder durch die Behörde eines anderen Bundeslandes - empfohlen wird eine Kopie des behördlichen Anerkennungsbescheides, der der Veranstalter*in vorliegt und

das Programm der Veranstaltung, aus dem sich Zielgruppe, Lernziele, Lerninhalte und der zeitliche Ablauf ergeben.

Nach erfolgter Teilnahme ist der Beschäftigungsstelle eine Teilnahmebestätigung der Veranstalter*in vorzulegen.

Die erforderlichen Unterlagen zur Geltendmachung des Anspruchs werden von Veranstalter*innen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Wichtig für eine Freistellung zur Teilnahme an einer Ehrenamtsschulung

Neben den zuvor genannten Unterlagen muss der Beschäftigungsstelle auch eine Bescheinigung darüber vorlegt werden, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit für eine Organisation der in der Durchführungsverordnung gemäß § 1 HBUGDV genannten Bereiche „Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter“, “Altenhilfe“, „Hospizarbeit und Seelsorge“, „Sozial- und Wohlfahrtswesen“, „Bereiche des Katastrophenschutzes, insbesondere das Sanitätswesen und der Brandschutz“, „außerschulische Jugend- und Erwachsenenbildung“, „politische Bildungsarbeit“, „kulturelle Bildungsarbeit, „Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler“, „Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter“, „Umwelt- und Naturschutz“, „nachhaltige Entwicklung und internationale Zusammenarbeit“, „kirchliche und religiöse Ehrenamt“ und „rechtliche Betreuung nach § 1897 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ vorliegt.

Diese Bescheinigung benötigt die Beschäftigungsstelle, um später eine Lohnkostenerstattung beim Land Hessen geltend machen zu können.

Keine Anerkennung aus Hessen, aber aus einem anderen Bundesland?

Liegt für eine Veranstaltung keine Anerkennung als Bildungsurlaub aus Hessen aber aus einem anderen Bundesland vor, enthält das Hessische Bildungsurlaubsgesetz dazu folgende Ausnahmeregelung (§ 11 Abs. 4 HBUG):

In Hessen Beschäftigte können ihren Bildungsurlaubsanspruch auch für solche Veranstaltungen geltend machen, die nach dem Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetz eines anderen Bundeslandes anerkannt sind – es bedarf keiner gesonderten Anerkennung durch Hessen. Ausschlaggebend für die hessische Beschäftigungsstelle und die Geltendmachung des Anspruchs ist dann die Anerkennung aus dem anderen Bundesland.

Voraussetzung ist jedoch, dass eine solche Veranstaltung die Grundvorrausetzungen aus Hessen erfüllt.

Das sind:

Eine Dauer von in der Regel fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Wobei fünf- oder mehrtägige Veranstaltungen auch auf zwei zeitliche Blöcke verteilt werden können (ein Block darf zwei Tage jedoch nicht unterschreiten) und die beiden Blöcke müssen innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden. Die Dauer eine Veranstaltung kann auch verkürzt werden, darf jedoch drei aufeinanderfolgende Tage nicht unterschreiten.
Eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von sechs Zeitstunden (ausschließlich der Pausen, kein Einzelunterricht und keine reinen Wege- oder Fahrzeiten). Die Arbeitszeit von vier Zeitstunden darf nicht unterschritten werden und die fehlenden Zeitstunden müssen auf die übrigen Tage verteilt werden und die Veranstaltungsinhalte müssen den Grundsätzen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes genügen (siehe Querverweis "Welche Veranstaltungen werden anerkannt – welche nicht?").
Über das Vorliegen der o.a. Voraussetzungen hat die Veranstalter*in den hessischen Beschäftigten eine schriftliche Bestätigung zu erteilen.

Nur wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt werden, kann eine Freistellung nach der Ausnahmeregelung gegenüber der Beschäftigungsstelle geltend gemacht werden. Bei der Veranstalter*in sollte daher immer konkret nachgefragt und eine schriftliche Bestätigung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die ausgewählte Veranstaltung verlangt werden.

Generell sollte immer selbst nochmals geprüft werden, ob die o.a. Voraussetzungen gegeben sind, denn die schriftliche Bestätigung von der Veranstalter*in ist nicht bindend für die Beschäftigungsstelle.

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz

§ 1 Grundsatz
(1) Durch die Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmern die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen sowohl der politischen Bildung als auch der beruflichen Weiterbildung und zur Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten ermöglicht werden.

(2) Politische Bildung soll die Fähigkeit der Arbeitnehmer fördern, politische Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Berufliche Weiterbildung soll den Arbeitnehmern dazu verhelfen, ihre berufliche Qualifikation und Mobilität zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeit festzusetzen, für deren Vorbereitung Freistellungen zu gewähren sind.


§ 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Arbeiter und Angestellten sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen (Arbeitnehmer), deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Hamburg haben. Den Arbeitnehmern werden die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten gleichgestellt.


§ 3 Freistellungsanspruch
Jeder Arbeitnehmer kann innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen beanspruchen.

Weitere Bundesländer auf Anfrage.