Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Voraussetzungen zur Teilnahme

Die Teilnahme ist nur möglich, wenn die für den angestrebten anerkannten Abschluss erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind. Gleiches gilt, wenn eine Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz in Anspruch genommen werden soll.

2. Anmeldung

Die Anmeldung zur Fortbildungsmaßnahme erfolgt nach dem Fachgespräch und durch das ordnungsgemäße Ausfüllen und Unterzeichnen eines Vertragsformulars. Ihre personenbezogenen Daten werden dabei im Einklang mit der DSGVO, dem BDSG sowie allen weiteren relevanten Datenschutzvorschriften verarbeitet. Für die Erbringung unserer Leistungen und die dazu notwendige Kommunikation nutzen wir Ihre Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Der Vertrag wird erst mit der beidseitigen Unterzeichnung wirksam.

3. Lehrgangsangebot und Änderungen

Die Technikon Akademie erteilt den Unterricht auf Basis des zu Beginn des Lehrgangs gültigen Angebots und behält sich das Recht vor, Änderungen vorzunehmen. Dabei bleibt das Lehrgangsziel jedoch unangetastet.

Sollten wesentliche Änderungen vor oder während des Lehrgangs notwendig werden, werden die Teilnehmer/innen schriftlich darüber informiert. In diesem Fall haben sie das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Wechsel einer Lehr- oder Ausbildungskraft gilt nicht als wesentliche Änderung im Sinne dieser Regelung.

Die Technikon Akademie behält sich das Recht vor, Lehrgänge aufgrund unzureichender Teilnehmerzahl, plötzlicher Erkrankung von Dozenten oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Technikon Akademie liegen, abzusagen. In diesen Fällen werden bereits gezahlte Gebühren zurückerstattet.

Während des Unterrichts behält sich die Technikon Akademie das Recht vor, unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Teilnehmer/innen, Bild- und Tonaufnahmen des Unterrichts für Telelearning-Zwecke zu erstellen. Die Teilnehmer/innen erklären sich damit einverstanden, dass Foto-, Video- und Tonaufnahmen, auf denen sie zu sehen oder zu hören sind, für schulinterne Zwecke verwendet werden dürfen.

Der Unterricht wird überwiegend von Dozenten geleitet und findet entweder in klassischer Form oder in einem virtuellen Klassenzimmer (synchrone Wissensvermittlung) statt. Daher findet das Fernunterrichtsschutzgesetz keine Anwendung. Die Entscheidung über die jeweilige Unterrichtsform trifft die Technikon Akademie im Einzelfall.

4. Lehrgangsdurchführung und Rahmenbedingungen

a. Allgemeines

Je nach Anzahl der Teilnehmer kann es notwendig sein, dass die Inhalte einer Qualifizierung oder eines Moduls nicht ausschließlich durch klassischen dozentengeleiteten Unterricht, sondern auch durch selbstgesteuertes Lernen vermittelt werden. Dabei werden die einzelnen Lernabschnitte und Aufgabenstellungen vom Dozenten vorgegeben und begleitet, der auch für Fragen zur Verfügung steht.

Falls die Qualifizierung zu 50 % im Telelearning stattfindet, erfolgt der Unterricht anteilig vor Ort in der Technikon Akademie und zusätzlich über Telelearning im virtuellen Klassenzimmer von zu Hause aus. Die für das Telelearning vorgesehene Anzahl an Lerneinheiten wird vollständig absolviert, wobei alle in diesem Zeitraum gestellten Aufgaben gemäß den Vorgaben des Dozenten bearbeitet werden. Dafür stehen die Ressourcen unserer Telelearning-Plattform zur Verfügung. Der während dieser Phase behandelte Lernstoff wird nicht erneut im Präsenzunterricht vermittelt.

Bei Qualifizierungen, die zu 100 % im Telelearning durchgeführt werden, findet der Unterricht ausschließlich im virtuellen Klassenzimmer am Computer von zu Hause aus statt, wobei festgelegte tägliche Unterrichts- und Anwesenheitszeiten gelten.

Übungsphasen außerhalb der regulären Unterrichtszeiten werden ohne Fachdozent durchgeführt.

Die erforderliche Anwesenheitserfassung gemäß § 318 Abs. 2, Satz 2 SGB III erfolgt ausschließlich softwaregestützt.

Nach Abschluss der Bildungsmaßnahme erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung, die Ziel, Inhalt und den zeitlichen Umfang der Maßnahme dokumentiert.

Falls eine Weiterbildung eine Prüfung vor einer externen Institution, wie beispielsweise der Industrie- und Handelskammer (IHK), der Handwerkskammer (HWK), SAP oder dem TÜV, beinhaltet, gilt es zu beachten, dass die Teilnahmebedingungen der jeweiligen Prüfungsstelle maßgeblich sind und die Technikon Akademie keinen Einfluss auf die zeitliche oder örtliche Durchführung dieser Prüfungen hat. Die Prüfungstermine können außerhalb des Maßnahmezeitraums liegen. Termine und Orte, auch von Teilprüfungen, hängen vom Angebot des zuständigen Prüfungszentrums ab und können nicht über Telelearning abgelegt werden. Anfallende Kosten für Fahrt, Verpflegung oder Unterkunft im Zusammenhang mit der Prüfung sind vom Teilnehmer selbst zu tragen und können nicht bei der Technikon Akademie geltend gemacht werden.

Bei der Teilnahme an Weiterbildungen wie „Externen-Prüfungen“, „Vorbereitung auf Wiederholungsprüfungen“, „Fremdsprachenkorrespondent“, „Ausbildung der Ausbilder“ und den verschiedenen „Fachwirten (IHK)“ meldet sich der Teilnehmer eigenständig bei der entsprechenden Prüfungsinstitution, wie der HWK oder der IHK, zur Prüfung an. Die Technikon Akademie hat keine Möglichkeit, die Zulassung zu diesen externen Prüfungen zu überprüfen und keinen Einfluss auf die Zulassungsbedingungen. Der Teilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, eine entsprechende Zulassung durch die prüfende Institution sicherzustellen und diese der Technikon Akademie schriftlich vorzulegen. Eventuelle Zulassungsbeschränkungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Technikon Akademie.

Falls die Weiterbildung oder Umschulung Zusatzqualifikationen umfasst, ist die Prüfungsvorbereitung nicht zwingend Bestandteil der Weiterbildung. Schulungsunterlagen werden von der Technikon Akademie entweder digital oder in Papierform zur Verfügung gestellt. Die Übernahme der Prüfungsgebühren durch die Technikon Akademie kann an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. Prüfungstermine werden von der Technikon Akademie festgelegt.

Beendet der Teilnehmer das Vertragsverhältnis vorzeitig, entfällt die Kostenübernahme für sämtliche Prüfungen durch die Technikon Akademie. Die Richtlinien der für die Bildungsmaßnahme zuständigen Kammern (IHK, HWK, Steuerberaterkammer etc.) sowie die der AZAV sind Bestandteil dieses Vertrages.

b. Ergänzende Regelungen für Umschulungen

Die Abschlussprüfung sowie mögliche Zwischenprüfungen müssen vor der externen Institution (z. B. IHK, HWK, Steuerberaterkammer) abgelegt werden, bei der der/die Umschüler/in registriert ist.

Bei thematisch verwandten Umschulungen werden berufsübergreifende Inhalte gemeinsam vermittelt.

Ende des Umschulungszeitraums:
Das im Umschulungsvertrag angegebene Datum des Umschulungsendes stellt lediglich ein voraussichtliches Ende dar. Tatsächlich endet die Umschulung erst mit dem Tag der mündlichen bzw. praktischen Abschlussprüfung.

Der Termin für die mündliche bzw. praktische Prüfung wird erst nach der schriftlichen Prüfung von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK) oder Steuerberaterkammer festgelegt und dem/der Teilnehmer/in schriftlich mitgeteilt.

Der/die Teilnehmer/in ist verpflichtet, die Technikon Akademie und den Kostenträger (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Rentenversicherung o. ä.) unverzüglich nach Bekanntgabe des mündlichen/praktischen Prüfungstermins über das Prüfungsdatum zu informieren. Ab dem Tag der mündlichen/praktischen Prüfung muss der/die Teilnehmer/in dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehen.

Gemäß den geltenden Richtlinien für Gruppenumschulungsmaßnahmen der IHK werden Teilnehmer/innen bei einer Fehlzeit von mehr als 10 Prozent der Umschulungsdauer nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Wenn das Lernziel durch die Nichteinhaltung dieser Regelung gefährdet ist, behält sich die Technikon Akademie das Recht vor, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.

5. Pflichten des Teilnehmers/der Teilnehmerin

Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin einer öffentlich geförderten Maßnahme ist verpflichtet, sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme die Technikon Akademie über seinen bzw. ihren Beschäftigungsstatus zu informieren. Zudem verpflichtet sich der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, die am Unterrichtsort geltende Hausordnung zu respektieren, den Anweisungen der Schulleitung sowie deren Beauftragten Folge zu leisten, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, die für den Lehrgang und die Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig einzureichen sowie die im Vertrag festgelegten Verpflichtungen einzuhalten. Darüber hinaus ist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin dazu angehalten, die Vorschriften des Berufsbildungs- und Schulrechts zu befolgen und die Pflichten im Rahmen von Auftragsmaßnahmen für Dritte zu erfüllen.

Bei wiederholten Verstößen gegen diese Verpflichtungen behält sich die Technikon Akademie das Recht vor, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Die Technikon Akademie behält sich zudem vor, Schadenersatzansprüche aufgrund von Verstößen gegen die oben genannten Verpflichtungen geltend zu machen.

6. Bildungsorientiertes Betriebspraktikum

a. Allgemeines

(Die folgende Regelung gilt nur, wenn im Weiterbildungsvertrag ein Praktikum vorgesehen ist.)

Die Technikon Akademie unterstützt die Teilnehmenden aktiv bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle. Es wird jedoch von den Teilnehmenden erwartet, dass sie sich rechtzeitig und eigenständig um eine passende Stelle bemühen.

Zur Unterstützung stellt die Technikon Akademie regelmäßig aktualisierte Listen von Praktikumsbetrieben zur Verfügung. Während der Bewerbungsphase ist es erforderlich, diese Listen regelmäßig zu konsultieren. Zusätzlich werden relevante Stellenangebote und konkrete Anfragen von Unternehmen an den „Schwarzen Brettern“ der Technikon Akademie veröffentlicht.

Den Praktikumsvertrag erhalten die Teilnehmenden über die Technikon Akademie und reichen diesen in dreifacher Ausfertigung an ihrem jeweiligen Akademiestandort ein. Um die Bewerbungsunterlagen zu ergänzen, können eine Teilnahmebescheinigung sowie ein Zwischenzeugnis von der Technikon Akademie ausgestellt werden. Das Praktikum sollte von den Teilnehmenden genutzt werden, um potenziellen Arbeitgebern die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis zu demonstrieren.

Nach Ablauf der ersten Hälfte des Unterrichtszeitraumes sollten sich die Teilnehmenden intensiv um eine geeignete Praktikumsstelle bemühen. Sollten Teilnehmende bis kurz vor dem geplanten Praktikumsbeginn noch keine Stelle gefunden haben, sind sie verpflichtet, die Technikon Akademie umgehend zu informieren, um gemeinsam das weitere Vorgehen abzustimmen. Das Praktikum ist ein integraler Bestandteil der Weiterbildung, und ein Versäumnis kann zum Abbruch der Weiterbildung durch den Kostenträger führen. Das Kündigungsrecht der Technikon Akademie bleibt hiervon unberührt.

b. Abweichende Regelungen für Umschulungen

Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollten sich 7 bis 8 Monate vor dem Beginn des Praktikums um einen passenden Praktikumsplatz bemühen. Falls drei Monate vor dem geplanten Praktikumszeitraum noch kein Praktikumsplatz gefunden wurde, ist es erforderlich, die Dozentin oder den Dozenten bzw. die Betreuerin oder den Betreuer sowie das Qualitätsmanagement-Team der Technikon Akademie zu informieren, um gemeinsam das weitere Vorgehen zu besprechen. Das Praktikum ist ein obligatorischer Bestandteil der Umschulung und eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung bei der IHK, HWK, Steuerberaterkammer oder anderen zuständigen Kammern. Ohne ein abgeschlossenes Praktikum kann die Umschulung nicht fortgesetzt werden.

Das Praktikum muss in einem Betrieb absolviert werden, der von der zuständigen Kammer als Ausbildungsbetrieb für den jeweiligen Umschulungsberuf anerkannt ist und über die entsprechende Ausbildungsberechtigung verfügt.

Dieser Nachweis ist Teil des Praktikumsvertrags und muss zusammen mit dem unterschriebenen Vertrag spätestens 6 Wochen vor Beginn des Praktikums bei der Technikon Akademie eingereicht werden, um eine Weiterleitung an die zuständige Kammer sicherzustellen. Andernfalls könnte die Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet sein. Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Umschulung zur Steuerfachangestellten oder zum Steuerfachangestellten können das erforderliche Praktikum nur bei Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe absolvieren. Auch hier muss der unterschriebene Praktikumsvertrag spätestens 6 Wochen vor Beginn des Praktikums bei der Technikon Akademie zur Weiterleitung an die Steuerberaterkammer eingereicht werden, um die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht zu gefährden.

Die Praktikumsverträge müssen in dreifacher Ausfertigung, inklusive des jeweiligen Ausbildungsberechtigungsnachweises des Praktikumsbetriebs, an dem jeweiligen Standort der Technikon Akademie eingereicht werden.

7. Fälligkeiten der Lehrgangsgebühr und Mahnung

Alle Lehrgangsgebühren für geförderte berufliche Bildungsmaßnahmen, die beispielsweise durch das SGB III (Agentur für Arbeit), das SGB II (Jobcenter), die Rentenversicherungsträger, den Europäischen Sozialfonds (ESF), das Soldatenversorgungsgesetz oder ähnliche Förderstellen übernommen werden, werden von den Teilnehmenden unwiderruflich an die Technikon Akademie abgetreten und direkt von den Kostenträgern an die Technikon Akademie überwiesen.

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Bestimmungen der AZAV. Falls keine Direktzahlung vereinbart wurde, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: Die Teilnehmenden sind verpflichtet, die Gebühren pünktlich zu zahlen. Die Gebühren sind wie folgt fällig:

  • Lehrgangsgebühren: Bei Lehrgangsbeginn

Für Lehrgänge, die länger als drei Monate dauern, kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Wenn in der Lehrgangsrechnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten folgende Ratenzahlungen als vereinbart: Die Anzahl der Raten entspricht der Lehrgangsdauer in Monaten. Die Höhe des Ratenbetrages ist die Lehrgangsgebühr geteilt durch die Anzahl der Raten.

  • Fälligkeit der Raten: Bei Lehrgangsbeginn und anschließend monatlich. Die Fälligkeit der monatlichen Raten orientiert sich am Lehrgangsbeginn. Die Ratenzahlung endet spätestens zum Ende des Lehrgangs.

Prüfungsgebühren: Falls bei der Anmeldung zur Prüfung mehr als zwei Raten offen sind, erlischt die Ratenzahlung und die noch offene Lehrgangsgebühr wird sofort fällig. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

Bei verspäteter Zahlung kann für jede Mahnung eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen gemacht werden, die schriftlich festgehalten werden müssen.

8. Beendigung der Vertragsbeziehung

a. Rücktritt

Teilnehmer/innen an beruflichen Bildungsmaßnahmen, die durch Kostenträger nach dem SGB III (Agentur für Arbeit) bzw. SGB II (Jobcenter) oder durch den Rentenversicherungsträger, durch den ESF (Europäischen Sozialfonds), nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder Ähnlichem gefördert werden, sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Förderung nicht gewährt wird. Durch den Rücktritt entstehen keine Kosten. Die Ablehnung der Förderung durch den jeweiligen Kostenträger ist nachzuweisen. Ein Rücktritt aus anderen Gründen ist nicht möglich.

Teilnehmer/innen an beruflichen Bildungsmaßnahmen, die nicht durch Kostenträger nach dem SGB III bzw. SGB II oder durch den Rentenversicherungsträger, durch den ESF, nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder Ähnlichem gefördert werden sind zu Folgendem berechtigt: Der/Die Lehrgangsteilnehmer/in hat das Recht, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages, jedoch nur vor Lehrgangsbeginn, ohne Angabe von Gründen schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lehrgangsbeginn weniger als 14 Tage, so endet das Rücktrittsrecht in jedem Falle bei Lehrgangsbeginn. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt und der Verwaltungsstelle der Technikon Akademie, die die Anmeldung erhalten hat, zugestellt werden.

b. Kündigung

Für die Teilnahme an den Lehrgängen gelten folgende Kündigungsfristen: Alle Lehrgänge mit einer Dauer von bis zu drei Monaten sind nicht kündbar. Ist eine berufliche Bildungsmaßnahme, die nach SGB III oder SGB II gefördert wird, in Abschnitte, die kürzer als drei Monate sind, unterteilt, ist eine Kündigung zum Ende eines jeden Abschnittes mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen möglich.

Alle Lehrgänge mit einer Dauer von mehr als drei Monaten sind mit einer Frist von sechs Wochen, erstmals zum Ende der ersten drei Monate, folgend jeweils zum Ende der nächsten
drei Monate ohne Angabe von Gründen kündbar. Die maßgeblichen Zeitspannen sind grundsätzlich vom Beginn der Maßnahme an zu berechnen, d.h. die ersten drei Monate enden
mit Ablauf desjenigen Tages des dritten Monats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag des Maßnahmebeginns entspricht.

Beispiel:
Maßnahmebeginn: 03.02.
Kündigungstermin: 21.02. zum 02.05;
Kündigungstermin: 21.06. zum 02.08.

Für die Gültigkeit bedarf die Kündigung der Schriftform und muss eigenhändig unterzeichnet, gegenüber der jeweiligen Verwaltungsstelle der Technikon Akademie, bei der sich der/die
Teilnehmer/in angemeldet hat, erfolgen. Sie kann einem Verwaltungsmitarbeiter persönlich übergeben oder auf dem Postwege eingesandt werden. Der Nachweis, dass die Kündigung
eingereicht wurde, obliegt dem/der Teilnehmer/in (z.B. durch eine Eingangsbestätigung der Technikon Akademie). Das Fernbleiben vom Unterricht gilt in keinem Fall als Kündigung.
Die Lehrkräfte sind zur Entgegennahme von Kündigungen nicht befugt.

Der Teilnehmer/in ist, solange keine schriftliche Kündigung erfolgt, zur Zahlung der vollen Lehrgangsgebühr verpflichtet. Im Fall der Kündigung werden die Gebühren bis zum Ende der Kündigungsfrist berechnet.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung bleibt hiervon unberührt. Ein derartiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug seitens des/der Teilnehmer/in bzw. Kostenträgers. Befindet sich bei einer vereinbarten Ratenzahlung der Teilnehmer/-in mit mehr als 2 Raten in
Rückstand, ist die Technikon Akademie zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Auch nachhaltige Verstöße gegen die in diesen Teilnahmebedingungen geregelten Pflichten des/der
Teilnehmer/in, berechtigt die Technikon Akademie zu einer außerordentlichen Kündigung. Eine Kündigung aufgrund zu hoher Fehlzeiten ist möglich, wenn hierdurch das Maßnahmeziel nicht mehr erreichbar ist. Auch ein fehlender Praktikumsplatz berechtigt zu einer fristlosen Kündigung. Das Recht auf Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch bleibt
vorbehalten.

Eine Kündigung wegen Arbeitsaufnahme ist zulässig. Frist zum letzten Werktag vor Beginn der nachgewiesenen Arbeitsaufnahme. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Auf Anfrage ist der Arbeitsvertrag in Kopie einzureichen.

9. Rückgabe der Lern- bzw. Lehrmittel und Bücher

Die Technikon Akademie stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern alle notwendigen Lehrmaterialien für die Schulungsmaßnahme zur Verfügung.

Leihweise bereitgestellte Lehrmaterialien müssen an die Technikon Akademie zurückgegeben werden, es sei denn, es handelt sich um Arbeitshefte, Skripte oder Handouts, die von der Rückgabe ausgenommen sind. Weitere Details zu Ausnahmen können der individuellen Lehrmittelausgabebestätigung entnommen werden.

Die leihweise bereitgestellten Materialien sind am Ende des jeweiligen Moduls oder, bei nicht modularen Weiterbildungen, am Ende der Schulungsmaßnahme ohne Aufforderung und umgehend zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht für diese Unterlagen besteht nicht. Bei vorzeitiger Beendigung der Maßnahme durch den Teilnehmer sind die Materialien am Tag der Kündigung zurückzugeben. Bei einer außerordentlichen Kündigung durch die Technikon Akademie gilt eine Rückgabefrist von 7 Werktagen nach Erhalt der Kündigung. Als Nachweis für die Rückgabe wird ausschließlich die schriftliche Rückgabebestätigung der Technikon Akademie anerkannt.

Sollten die Lehrmaterialien nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums zurückgegeben werden, ist der Teilnehmer schadensersatzpflichtig gegenüber der Technikon Akademie.

Der Teilnehmer verpflichtet sich, die ihm von der Technikon Akademie bereitgestellten Lehrmaterialien sorgfältig zu behandeln, nicht zu beschriften und ordnungsgemäß aufzubewahren.

Zusätzliche Regelungen für Umschulungen.

10. Haftung

Für Unfälle, die während der Unterrichtszeit oder auf dem Weg zur bzw. von der Unterrichtsstätte passieren, sind die Teilnehmer/innen durch die Technikon Akademie bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg (BG 31) versichert. Die Technikon Akademie übernimmt jedoch keine Haftung für den Verlust persönlichen Eigentums.

11. Datenschutz

Unsere Informationen zum Datenschutz über unsere Datenverarbeitung nach Artikel (Art.) 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Sie jederzeit den ausliegenden Informationen in den Geschäftsräumen der Technikon Akademie und unserer Webpräsenz entnehmen, zu finden unter: https://www.technikon-akademie.de/datenschutz.

Die in unseren Fluren bzw. öffentlichen Gängen eingesetzten Kameras werden ausschließlich zur Sicherheit und zum Diebstahl-/Einbruchschutz eingesetzt. Videoüberwachungen/- aufzeichnungen erfolgen nur außerhalb der Geschäftszeiten.

12. Nebenabreden

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zusätzlich der Schriftform.

13. Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages bzw. dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der
Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der richtigen Bestimmung möglichst nah kommt.

Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedacht werden vereinbart worden wären.

14. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO der Ort, an dem sich die Ausbildungsstätte oder der Kursort befindet. Der Kursort ist der Ort, an dem die Unterrichtseinheiten durch die Dozentin oder den Dozenten stattfinden.