Soweit für einen angestrebten anerkannten Abschluss Zugangsvoraussetzungen vorgeschrieben sind, ist deren Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme. Entsprechendes gilt, wenn eine Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz in Anspruch genommen werden soll.
Die Anmeldung zur Fortbildungsmaßnahme erfolgt, nach stattgefundenem Fachgespräch, über das ordnungsgemäße Ausfüllen und Unterzeichnen eines Vertragsformulars. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO, dem BDSG sowie anderen anwendbaren Datenschutzvorschriften. In Zusammenhang mit unserer Leistungserbringung und der dazugehörigen erforderlichen Kommunikation mit Ihnen, werden Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer genutzt. Der vorliegende Vertrag tritt erst bei beiderseitiger Unterzeichnung in Kraft.
Die Technikon Akademie erteilt Unterricht im Rahmen des zu Beginn des Lehrgangs gültigen Lehrgangsangebotes und behält sich Änderungen vor. Das Lehrgangsziel darf jedoch nicht verändert werden.
Soweit wesentliche Änderungen vor oder nach dem Lehrgang notwendig werden, sind diese dem/der Teilnehmer/in schriftlich bekanntzugeben. In diesem Falle hat der/die Teilnehmer/in das Recht, innerhalb 14 Tagen seit Bekanntgabe schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Wechsel einer Lehr- bzw. Ausbildungskraft ist keine wesentliche Änderung in diesem
Sinne.
Die Technikon Akademie behält sich vor, wegen mangelnder Beteiligung oder plötzlicher Erkrankung von Dozenten sowie sonstiger Störungen im Geschäftsbetrieb, die von der Technikon Akademie nicht zu vertreten sind, die im Programm angekündigten Lehrgänge abzusagen. Bereits gezahlte Gebühren werden erstattet.
Die Technikon Akademie behält sich vor, während des Unterrichtes unter Wahrung des Persönlichkeitsrechtes eines/einer jeden Teilnehmers/in Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts für den Einsatz im Telelearning zu erstellen. Der/Die Teilnehmer/in erklärt sich damit einverstanden, dass Foto-, Video- und Tonaufnahmen, auf denen er erscheint für schulinterne Zwecke verwendet werden dürfen.
Die Bildungsmaßnahme findet überwiegend dozentengeleitet statt. Der Unterricht erfolgt entweder klassisch oder im sog. virtuellen Klassenzimmer (synchrone Wissensvermittlung). Daher ist das Fern-USG nicht anwendbar. Die Entscheidung über die Anwendung der jeweiligen Unterrichtsform trifft die Technikon Akademie im Einzelfall.
Abhängig von der Teilnehmeranzahl können die Inhalte einer Qualifizierung bzw. eines Moduls nicht bzw. nicht ausschließlich mittels reinem dozentengeleiteten Unterricht vermittelt, sondern auch durch selbstgesteuertes Lernen erarbeitet werden. Die einzelnen Lernetappen/Lernziele bzw. die Aufgabenstellung werden durch einen Dozenten definiert und betreut, der ebenfalls für Fragen zur Verfügung steht.
Sollte die Qualifizierung in 50%-Telelearning absolviert werden, findet der Unterricht im Verhältnis in Präsenzunterricht in der Technikon Akademie statt, zzgl. Unterricht via Telelearning im sog. virtuellen Klassenzimmer von zu Hause aus. Die für die Telelearning-Phase vorgesehene Anzahl der Lerneinheiten werden abgeleistet und dabei alle für diesen Zeitraum gestellten Aufgaben nach Dozenten-Vorgabe bearbeitet. Dafür stehen die Ressourcen unserer Telelearning-Plattform zur Verfügung. Der in diesem Zeitraum zu behandelnde Lernstoff wird nicht erneut vermittelt.
Bei Qualifizierungen in 100% Telelearning erfolgt der Unterricht ausschließlich im virtuellen Klassenzimmer am Computer von zu Hause aus, mit festgelegten, täglichen Unterrichts- und
Anwesenheitszeiten.
Übungsphasen außerhalb der Kern- bzw. Geschäftszeiten werden ohne Fachdozent/-in abgeleistet.
Die im Rahmen der Leistungserbringung erforderliche Anwesenheitserfassung gemäß § 318 Abs. 2, Satz 2, SGB III, erfolgt ausschließlich softwaregestützt.
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Nach Beendigung der Bildungsmaßnahme erhalten die Teilnehmer/-innen eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Ziel, Inhalt und zeitlichen Umfang der Maßnahme.
Sofern eine Weiterbildung eine Prüfung vor einer externen Institution wie beispielsweise einer „Industrie- und Handelskammer (IHK)“, Handwerkskammer (HWK), „SAP“ oder dem „TÜV“ beinhaltet, bitten wir zu beachten, dass die Teilnahmebedingungen der prüfenden Stellen gelten und die Technikon Akademie keinen Einfluss auf die zeitliche und/oder örtliche Durchführung dieser externen Prüfungen hat. Die jeweiligen Prüfungstermine können außerhalb des Maßnahme Zeitraumes liegen. Termine und Orte, auch von Teilprüfungen, hängen vom Angebot des zuständigen Prüfungszentrums bzw. Prüfungsstelle ab und können nicht via Telelearning absolviert werden. Aufwendungen, die dem/der Teilnehmer/in an Fahrtkosten, Verpflegung, Unterkunft, etc. in diesem Zusammenhang entstehen, müssen von dem/der Teilnehmer/in selbst getragen werden und können gegenüber der Technikon Akademie nicht geltend gemacht werden.
Bei der Teilnahme an den Weiterbildungen: „Externen-Prüfungen“, „Vorbereitung auf Wiederholungsprüfungen“, „Fremdsprachenkorrespondent“, „Ausbildung der Ausbilder“ und den unterschiedlichen „Fachwirten (IHK)“ meldet sich der/die Teilnehmer/in eigenständig bei der jeweiligen prüfenden Institution, wie beispielsweise der HWK oder der IHK, zur vorgesehenen Prüfung an. Die Technikon Akademie kann die Zulassung zu diesen externen Prüfungen nicht überprüfen und hat keinen Einfluss auf die Zulassung zu den Prüfungen. Der/Die Teilnehmer/in muss selbstständig eine entsprechende Zulassung durch die jeweilige prüfende Institution sicherstellen und diese der Technikon Akademie schriftlich vorlegen. Etwaige Zulassungsbeschränkungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Technikon Akademie.
Sollte die Weiterbildung/Umschulung Zusatzqualifizierungen beinhalten, ist die Prüfungsvorbereitung nicht zwingend Bestandteil der Weiterbildung/Umschulung. Die Schulungsunterlagen können digital oder schriftlich seitens der Technikon Akademie zur Verfügung gestellt werden. Die Übernahme der Prüfungsgebühren durch die Technikon Akademie kann an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. Die Prüfungstermine werden von der Technikon Akademie festgelegt.
Beendet der/die Teilnehmer/in das Vertragsverhältnis vorzeitig, ist eine Kostenübernahme jedweder Prüfungen seitens der Technikon Akademie hinfällig. Die Richtlinien der für die Bildungsmaßnahme zuständigen Kammer (IHK, HWK, Steuerberaterkammer u.Ä.) sowie der AZAV sind Bestandteil dieses Vertrages.
Die Abschlussprüfung und eventuelle Zwischenprüfungen müssen vor der externen Institution (z.B. IHK, HWK, Steuerberaterkammer) abgelegt werden, bei der der/die Umschüler/in eingetragen wurde.
Bei artverwandten Umschulungen werden berufsübergreifende Inhalte gemeinsam unterrichtet.
Ende des Umschulungszeitraumes:
Beim Datum des Umschulungsendes in einem Umschulungsvertrag handelt es sich um ein voraussichtliches Umschulungsende. Tatsächlich endet eine Umschulung mit dem Tag der mündlichen/praktischen Abschlussprüfung.
Erst im Anschluss an die schriftliche Prüfung wird der Termin der mündlichen/praktischen Prüfung durch die Industrie- und Handelskammer(IHK), die Handwerkskammer (HWK), oder
der Steuerberaterkammer festgelegt und dem/der Teilnehmer/in seitens der IHK, HWK oder Steuerberaterkammer schriftlich bekannt gegeben.
Der Teilnehmer/in ist verpflichtet die Technikon Akademie und den Kostenträger (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Rentenversicherung o. ä.) umgehend nach Bekanntgabe des mündlichen/praktischen Prüfungstermins über das Prüfungsdatum zu informieren. Ab dem Tag der mündlichen/praktischen Prüfung muss der/die Teilnehmer/in dem Arbeitsmarkt
wieder zur Verfügung stehen.
Gemäß den hier geltenden Richtlinien für Gruppenumschulungsmaßnahmen der IHK, werden Teilnehmer/innen bei Fehlzeiten von mehr als 10 Prozent der Umschulungszeit nicht zur Umschulungsprüfung zugelassen. Bei Gefährdung des Lernziels durch die Nichteinhaltung dieser Regelung behält sich die Technikon Akademie das Recht vor eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.
Der Teilnehmer/in an einer öffentlich geförderten Maßnahme ist verpflichtet sechs Monate nach Maßnahmeende die Technikon Akademie über seinen/ihren Jobstatus zu informieren. Der Teilnehmer/in verpflichtet sich, die am Unterrichtsort geltende Hausordnung zu beachten, Anweisungen der Schulleitung und deren Beauftragten zu folgen, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, die für die Festlegung der evtl. Zugangsvoraussetzungen zum Lehrgang und der Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen, und die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten. Der Teilnehmer/in verpflichtet sich, Vorschriften des Berufsbildungs- und des Schulrechts zu beachten und Pflichten im Rahmen von Auftragsmaßnahmen für Dritte zu wahren.
Bei Teilnehmer/innen, die nachhaltig gegen diese Verpflichtung verstoßen, behält sich die Technikon Akademie das Recht vor, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Der Technikon Akademie bleibt es vorbehalten, Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen die oben genannten Verpflichtungen geltend zu machen.
(Gültig nur wenn im Weiterbildungsvertrag ein Praktikum enthalten ist)
Die Technikon Akademie unterstützt die Teilnehmer/innen bei der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle. Die Teilnehmer/innen sind verpflichtet, sich rechtzeitig und eigenständig um eine geeignete Praktikumsstelle zu bemühen.
Die Technikon Akademie gibt Hilfestellung durch die Bereitstellung von Praktikumsbetriebslisten. Da diese Listen ständig aktualisiert werden, ist während der Bewerbungsphase eine regelmäßige Einsicht in die Listen notwendig. Regelmäßig werden geeignete Stellenangebote sowie konkrete Anfragen von Unternehmen zudem an den „Schwarzen Brettern“ der Technikon Akademie veröffentlicht.
Den Praktikumsvertrag erhalten die Teilnehmer/innen von der Technikon Akademie. Die Teilnehmer/innen reichen diesen in dreifacher Ausfertigung an ihrem Technikon Akademie-Standort ein. Zur Ergänzung der Bewerbungsunterlagen kann seitens der Technikon Akademie eine Teilnahmebescheinigung sowie ein Zwischenzeugnis ausgestellt werden. Die Teilnehmer/innen sollten das Praktikum nutzen, um einem potentiellen Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich von den jeweiligen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Praxis zu überzeugen.
Nach Ablauf der ersten Hälfte des Unterrichtszeitraumes bemühen sich die Teilnehmer/innen um ein entsprechendes Praktikum. Teilnehmer/innen, die rechtzeitig vor ihrem geplantem Praktikumszeitraum noch keinen Praktikumsplatz gefunden haben, sind dazu verpflichtet die Technikon Akademie in Kenntnis zu setzen, um gemeinsam die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Das Praktikum ist ein fester Bestandteil der Weiterbildung. Anderenfalls droht ein Abbruch der Weiterbildung seitens des Kostenträgers. Das Kündigungsrecht seitens der
Technikon Akademie bleibt hiervon unberührt.
Teilnehmer/innen sollten sich 7-8 Monate vor Beginn des Praktikums um einen entsprechenden Praktikumsplatz bemühen. Sofern Teilnehmer/innen 3 Monate vor dem geplanten Praktikumszeitraum noch keinen Praktikumsplatz gefunden haben, sind sie dazu verpflichtet, ihren/ihre Dozenten/in bzw. den/die Betreuer/in sowie das Qualitätsmanagement-Team der Technikon Akademie in Kenntnis zu setzten, um gemeinsam die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Das Praktikum ist ein fester Bestandteil der Umschulung und Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung vor der IHK, der HWK, der Steuerberaterkammer, etc. Wird kein Praktikum absolviert, wird die Umschulung abgebrochen.
Das Praktikum muss in einem Betrieb absolviert werden, der von der zuständigen Kammer als Ausbildungsbetrieb im jeweiligen Umschulungsberuf zugelassen ist und die Ausbildungsberechtigung seitens der zuständigen Kammer belegen kann.
Dieser Nachweis ist Bestandteil des Praktikumsvertrages und ist zusammen mit dem unterschriebenen Praktikumsvertrag spätestens 6 Wochen vor Praktikumsbeginn an die Technikon Akademie zur Weitergabe an die zuständige Kammer einzureichen, da ansonsten die Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet ist. Teilnehmer/innen der Umschulung zum/zur Steuerfachangestellten können das erforderliche Praktikum nur bei Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe absolvieren. Der unterschriebene Praktikumsvertrag ist spätestens 6 Wochen vor Praktikumsbeginn an die Technikon Akademie zur Weitergabe an die Steuerberaterkammer einzureichen, da ansonsten die Zulassung zur Abschlussprüfung gefährdet ist.
Die Teilnehmer/innen reichen diesen in dreifacher Ausfertigung inklusive des jeweiligen Ausbildungsberechtigungsnachweises ihres Praktikumsbetriebes an ihrem Technikon Akademie-Standort ein.
Sämtliche Lehrgangsgebühren für geförderte berufliche Bildungsmaßnahmen, beispielsweise gefördert nach dem SGB III (Agentur für Arbeit) bzw. SGB II (Job Center), durch den Rentenversicherungsträger, durch den ESF (Europäischen Sozialfonds), nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder Ähnlichem, werden von dem/der Teilnehmer/in unwiderruflich an die Technikon Akademie abgetreten und direkt vom Kostenträger an die Technikon Akademie überwiesen.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Vorgaben der AZAV. Sofern keine Direktzahlung vereinbart wurde, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: Der/Die Teilnehmer/in verpflichtet sich zur pünktlichen Zahlung der Gebühren. Die Gebühren werden wie folgt fällig:
Lehrgangsgebühren: bei Lehrgangsbeginn
Bei Leistung für Lehrgänge, die länger als drei Monate dauern, können Ratenzahlungen gewährt werden. Wenn nicht durch eine Lehrgangsrechnung anders mitgeteilt wird, gelten folgende Ratenzahlungen als vereinbart: Anzahl der Raten = Lehrgangsdauer in Monaten. Höhe des Ratenbetrages = Lehrgangsgebühr dividiert durch Anzahl der Raten.
Fälligkeit der Raten: Zum Zeitpunkt des Lehrgangsbeginns, danach monatlich. Die Fälligkeit der monatlichen Raten orientiert sich jeweils am Lehrgangsbeginn. Die Ratenzahlung endet spätestens zum vorgesehenen Lehrgangsende. Prüfungsgebühren: Sind bei Anmeldung zur Prüfung mehr als zwei Raten rückständig, erlischt die gewährte Ratenzahlung und die noch offene Lehrgangsgebühr wird sofort fällig. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
Bei verspäteter Zahlung kann eine angemessene Bearbeitungsgebühr für jede Mahnung erhoben werden.
In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen erfolgen, die für ihre Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.
Teilnehmer/innen an beruflichen Bildungsmaßnahmen, die durch Kostenträger nach dem SGB III (Agentur für Arbeit) bzw. SGB II (Jobcenter) oder durch den Rentenversicherungsträger, durch den ESF (Europäischen Sozialfonds), nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder Ähnlichem gefördert werden, sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Förderung nicht gewährt wird. Durch den Rücktritt entstehen keine Kosten. Die Ablehnung der Förderung durch den jeweiligen Kostenträger ist nachzuweisen. Ein Rücktritt aus anderen Gründen ist nicht möglich.
Teilnehmer/innen an beruflichen Bildungsmaßnahmen, die nicht durch Kostenträger nach dem SGB III bzw. SGB II oder durch den Rentenversicherungsträger, durch den ESF, nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder Ähnlichem gefördert werden sind zu Folgendem berechtigt: Der/Die Lehrgangsteilnehmer/in hat das Recht, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages, jedoch nur vor Lehrgangsbeginn, ohne Angabe von Gründen schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lehrgangsbeginn weniger als 14 Tage, so endet das Rücktrittsrecht in jedem Falle bei Lehrgangsbeginn. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt und der Verwaltungsstelle der Technikon Akademie, die die Anmeldung erhalten hat, zugestellt werden.
Für die Teilnahme an den Lehrgängen gelten folgende Kündigungsfristen: Alle Lehrgänge mit einer Dauer von bis zu drei Monaten sind nicht kündbar. Ist eine berufliche Bildungsmaßnahme, die nach SGB III oder SGB II gefördert wird, in Abschnitte, die kürzer als drei Monate sind, unterteilt, ist eine Kündigung zum Ende eines jeden Abschnittes mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen möglich.
Alle Lehrgänge mit einer Dauer von mehr als drei Monaten sind mit einer Frist von sechs Wochen, erstmals zum Ende der ersten drei Monate, folgend jeweils zum Ende der nächsten
drei Monate ohne Angabe von Gründen kündbar. Die maßgeblichen Zeitspannen sind grundsätzlich vom Beginn der Maßnahme an zu berechnen, d.h. die ersten drei Monate enden
mit Ablauf desjenigen Tages des dritten Monats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag des Maßnahmebeginns entspricht.
Beispiel:
Maßnahmebeginn: 03.02.
Kündigungstermin: 21.02. zum 02.05;
Kündigungstermin: 21.06. zum 02.08.
Für die Gültigkeit bedarf die Kündigung der Schriftform und muss eigenhändig unterzeichnet, gegenüber der jeweiligen Verwaltungsstelle der Technikon Akademie, bei der sich der/die
Teilnehmer/in angemeldet hat, erfolgen. Sie kann einem Verwaltungsmitarbeiter persönlich übergeben oder auf dem Postwege eingesandt werden. Der Nachweis, dass die Kündigung
eingereicht wurde, obliegt dem/der Teilnehmer/in (z.B. durch eine Eingangsbestätigung der Technikon Akademie). Das Fernbleiben vom Unterricht gilt in keinem Fall als Kündigung.
Die Lehrkräfte sind zur Entgegennahme von Kündigungen nicht befugt.
Der Teilnehmer/in ist, solange keine schriftliche Kündigung erfolgt, zur Zahlung der vollen Lehrgangsgebühr verpflichtet. Im Fall der Kündigung werden die Gebühren bis zum Ende der Kündigungsfrist berechnet.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung bleibt hiervon unberührt. Ein derartiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug seitens des/der Teilnehmer/in bzw. Kostenträgers. Befindet sich bei einer vereinbarten Ratenzahlung der Teilnehmer/-in mit mehr als 2 Raten in
Rückstand, ist die Technikon Akademie zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Auch nachhaltige Verstöße gegen die in diesen Teilnahmebedingungen geregelten Pflichten des/der
Teilnehmer/in, berechtigt die Technikon Akademie zu einer außerordentlichen Kündigung. Eine Kündigung aufgrund zu hoher Fehlzeiten ist möglich, wenn hierdurch das Maßnahmeziel nicht mehr erreichbar ist. Auch ein fehlender Praktikumsplatz berechtigt zu einer fristlosen Kündigung. Das Recht auf Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch bleibt
vorbehalten.
Eine Kündigung wegen Arbeitsaufnahme ist zulässig. Frist zum letzten Werktag vor Beginn der nachgewiesenen Arbeitsaufnahme. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Auf Anfrage ist der Arbeitsvertrag in Kopie einzureichen.
Alle für die Durchführung der Schulungsmaßnahme erforderlichen Lehrmaterialien können den Teilnehmer/innen seitens der Technikon Akademie zur Verfügung gestellt werden.
Lehrmaterialien die von der Technikon Akademie leihweise zur Verfügung gestellt werden, müssen an die Technikon Akademie zurückgegeben werden. Von der Rückgabe ausgenommen sind Arbeitshefte, Skripte und/oder Handouts. Weitere Ausnahmen zur Rückgabe der Lehrmaterialien können der teilnehmerbezogenen Lehrmittelausgabebestätigung entnommen werden.
Die leihweise zur Verfügung gestellten Lehrmaterialien sind zum Ende des jeweiligen belegten Moduls, bzw. bei nicht modularen Weiterbildungen am Ende der jeweiligen Maßnahme, unaufgefordert und unverzüglich an die Technikon Akademie zurückzugeben. An solchen Unterlagen steht dem/der Teilnehmer/in kein Zurückbehaltungsrecht zu. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme seitens des/der Teilnehmer/in sind die Lehrmaterialien am Tag der Kündigung an die Technikon Akademie herauszugeben. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung seitens der Technikon Akademie gilt eine Rückgabefrist von 7 Werktagen nach Erhalt der Kündigung. Als Nachweis der Rückgabe kann ausschließlich die schriftliche Rückgabebestätigung der Technikon Akademie anerkannt werden.
Werden die Lehrmaterialien nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums an die Technikon Akademie zurückgegeben, ist der/die Teilnehmer/in schadenersatzpflichtig gegenüber der Technikon Akademie.
Der Teilnehmer/in ist verpflichtet, alle ihr/ihm durch die Technikon Akademie zur Verfügung gestellten Lehrmaterialien pfleglich zu behandeln, nicht zu beschriften und ordnungsgemäß aufzubewahren.
Ergänzende Regelungen für Umschulungen
Für Unfälle, die während der Unterrichtszeit oder auf dem Weg von/zur Unterrichtsstätte vorfallen, sind die Teilnehmer/innen über die Technikon Akademie bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft, Hamburg (BG 31) versichert. Für Verlust persönlichen Eigentums haftet die Technikon Akademie nicht.
Unsere Informationen zum Datenschutz über unsere Datenverarbeitung nach Artikel (Art.) 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Sie jederzeit den ausliegenden Informationen in den Geschäftsräumen der Technikon Akademie und unserer Webpräsenz entnehmen, zu finden unter: https://www.technikon-akademie.de/datenschutz.
Die in unseren Fluren bzw. öffentlichen Gängen eingesetzten Kameras werden ausschließlich zur Sicherheit und zum Diebstahl-/Einbruchschutz eingesetzt. Videoüberwachungen/- aufzeichnungen erfolgen nur außerhalb der Geschäftszeiten.
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages bzw. dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der
Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der richtigen Bestimmung möglichst nah kommt.
Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedacht werden vereinbart worden wären.
Erfüllungsort und damit Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO der Ort der Ausbildungsstätte bzw. des Kursortes. Kursort ist der Ort, an dem der Dozent/in unterrichtet.