VEFK Weiterbildung für Elektrofachkräfte und Führungskräfte

VEFK – Verantwortliche Elektrofachkraft - nach DGUV

📝 Lehrgangsbeschreibung

Der Lehrgang „VEFK – Verantwortliche Elektrofachkraft“ vermittelt umfassendes Fachwissen zur sicheren Organisation, Leitung und Überwachung elektrotechnischer Arbeiten in Unternehmen. Teilnehmer erwerben die notwendigen Kompetenzen, um die Rolle der Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben und technischen Regelwerken wahrzunehmen.

Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Grundlagen der Elektrosicherheit, die Organisation des elektrotechnischen Betriebs sowie die Verantwortlichkeiten und Pflichten einer VEFK im Unternehmen. Der Lehrgang behandelt praxisnah die Anforderungen aus relevanten Vorschriften und Normen wie Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), DGUV Vorschrift 3 sowie DIN-VDE-Normen.

Die Teilnehmer lernen, wie sie elektrische Anlagen und Betriebsmittel sicher betreiben, elektrotechnische Arbeiten fachgerecht organisieren und die Einhaltung von Sicherheitsstandards im Unternehmen gewährleisten. Praxisbeispiele, Fallstudien und konkrete Anwendungsfälle aus Industrie, Handwerk und Energieversorgung unterstützen den direkten Transfer in den Arbeitsalltag.

Darüber hinaus wird im Lehrgang auf die regelmäßige fachliche Fortbildung und Unterweisung von Elektrofachkräften eingegangen. Verantwortliche Elektrofachkräfte sollten ihr Fachwissen regelmäßig aktualisieren, da sich Normen, Vorschriften und technische Anforderungen kontinuierlich weiterentwickeln.

🎯 Lehrgangsziel

Ziel des Lehrgangs ist es, Elektrofachkräfte auf die fachlichen, organisatorischen und rechtlichen Anforderungen der Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) vorzubereiten.

Nach Abschluss des Lehrgangs sind Teilnehmende in der Lage:

  • die Aufgaben, Pflichten und Haftungsrisiken einer Verantwortlichen Elektrofachkraft zu verstehen
  • elektrotechnische Arbeiten im Unternehmen fachlich zu beurteilen und sicher zu organisieren
  • die Elektrosicherheit in elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu gewährleisten
  • Verantwortlichkeiten im elektrotechnischen Betrieb klar zu strukturieren
  • Mitarbeiter im elektrotechnischen Bereich fachlich zu führen und zu unterweisen
  • Gefährdungsbeurteilungen und Schutzmaßnahmen gemäß Arbeitsschutz- und VDE-Vorschriften umzusetzen
  • die Einhaltung von DIN-VDE-Normen, DGUV Vorschriften und gesetzlichen Sicherheitsanforderungen sicherzustellen

Der Lehrgang schafft damit die Grundlage für die fachgerechte Bestellung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) im Unternehmen.

👥 Zielgruppe

Der Lehrgang richtet sich an Fach- und Führungskräfte aus elektrotechnischen Bereichen, die Verantwortung für elektrische Anlagen, Betriebsmittel oder elektrotechnische Arbeiten übernehmen sollen oder bereits übernehmen.

Typische Zielgruppen sind:

  • Elektroingenieure und Elektrotechniker
  • Elektromeister und Industriemeister Elektrotechnik
  • Elektrofachkräfte mit Leitungsfunktion
  • zukünftige Verantwortliche Elektrofachkräfte (VEFK)
  • technische Führungskräfte in Industrie, Produktion und Energieversorgung
  • verantwortliche Personen für elektrische Anlagen im Facility Management
  • Fachkräfte aus Instandhaltung, Betriebstechnik oder Gebäudetechnik

✔️ Zulassungsvoraussetzungen

Für die Teilnahme am Lehrgang werden folgende Voraussetzungen empfohlen:

  • abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung, Meister- oder Technikerabschluss oder Studium im Bereich Elektrotechnik
  • praktische Berufserfahrung im elektrotechnischen Umfeld
  • grundlegende Kenntnisse der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

Die Bestellung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) erfolgt grundsätzlich durch den Arbeitgeber und setzt neben der fachlichen Qualifikation auch entsprechende betriebliche Erfahrung voraus.

📜 Abschlussqualifikation / Zertifikat

Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten die Teilnehmer das Zertifikat:

„VEFK – Verantwortliche Elektrofachkraft (Technikon Akademie)“

Das Zertifikat bestätigt die erworbenen Fachkenntnisse in den Bereichen:

  • rechtliche Grundlagen der Elektrosicherheit
  • Aufgaben und Verantwortung einer Verantwortlichen Elektrofachkraft
  • Organisation elektrotechnischer Arbeiten im Unternehmen
  • Umsetzung von DIN-VDE-Normen und DGUV Vorschriften
  • Arbeitsschutz und Betriebssicherheit elektrischer Anlagen

ℹ️ Weitere Informationen

Lehrgangsdauer

  • 2 Tage Intensivseminar
  • berufsbegleitender Lehrgang
  • Online-Seminar oder Präsenzveranstaltung

Jährliche Fortbildung / Unterweisung

Aufgrund der fortlaufenden Änderungen von Normen, technischen Regeln und gesetzlichen Vorschriften wird für Verantwortliche Elektrofachkräfte eine regelmäßige fachliche Weiterbildung bzw. jährliche Unterweisung empfohlen.

Die jährliche VEFK-Fortbildung dient dazu:

  • Änderungen in DIN-VDE-Normen und DGUV-Vorschriften zu berücksichtigen
  • neue technische Entwicklungen und Sicherheitsanforderungen kennenzulernen
  • die Fachkunde der Verantwortlichen Elektrofachkraft aktuell zu halten
  • die rechtssichere Organisation der Elektrosicherheit im Unternehmen sicherzustellen

Viele Unternehmen führen daher eine jährliche VEFK-Unterweisung oder Auffrischungsschulung durch.

Lehrmethoden

  • Fachvorträge durch erfahrene Dozenten
  • Praxisbeispiele aus Industrie und Handwerk
  • Fallstudien zur Organisationsverantwortung
  • Diskussionen und Erfahrungsaustausch
  • Anwendung aktueller Normen und Vorschriften

Kontakt & Buchung

📧 E-Mail: info@technikon-akademie.de
📞 Telefon: 0179 / 672 32 78

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AZAV Trägerzulassung - Dekra geprüft

Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Fassung vom 25. Januar 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999

§ 1
Bildungsurlaub dient der Erwachsenenbildung im Sinne des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes.

§ 2
(1) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub zur Teilnahme an nach § 10 dieses Gesetzes anerkannten Bildungsveranstaltungen. Ein Anspruch auf Bildungsurlaub nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für die Bildungsveranstaltung nach anderen Gesetzen, tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen Freistellung von der Arbeit mindestens für die Zeitdauer nach Absatz 4 und unter Lohnfortzahlung mindestens in Höhe des nach § 5 zu zahlenden Entgelts zusteht. Dasselbe gilt, wenn dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin Freistellung nach den anderen Regelungen nur deshalb nicht zusteht, weil diese bereits für andere Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen wurde.

(2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Arbeiter und Arbeiterinnen, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gelten auch

die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, und
Beschäftigte im Sinne von § 40 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes, die in Werkstätten für Behinderte tätig sind.
(3) Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann erstmals nach sechsmonatigern Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

(4) Der Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf Bildungsurlaub umfasst fünf Arbeitstage innerhalb des laufenden Kalenderjahres. Arbeitet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin regelmäßig an mehr oder an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche, so ändert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend.

(5) Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wird auf den Anspruch der Bildungsurlaub angerechnet, der schon vorher in dem betreffenden Kalenderjahr gewährt wurde.

(6) Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch des vorangegangenen Kalenderjahres kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. Soweit der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zustimmt, können im laufenden Kalenderjahr auch die nicht ausgeschöpften Bildungsurlaubsansprüche der beiden Kalenderjahre unmittelbar vor dem vorangegangenen Kalenderjahr geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nur, wenn sie gemeinsam mit den Bildungsurlaubsansprüchen des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahres für eine zusammenhängende Bildungsurlaubsveranstaltung geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann verlangen, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Zustimmung nach Satz 2 in schriftlicher Form erklärt.

(7) Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist verpflichtet, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin in den vorangegangenen drei Kalenderjahren und im laufenden Kalenderjahr Bildungsurlaub nach diesem Gesetz gewährt worden ist.

Wie macht man den Anspruch geltend – was muss vorgelegt werden?

Die Inanspruchnahme sowie die zeitliche Lage des geplanten Bildungsurlaubs müssen der Beschäftigungsstelle schriftlich in Textform mitgeteilt werden.

Die Mitteilung sollte so frühzeitig wie möglich erfolgen, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung (§ 5 Abs. 1 HBUG).

Ist die Teilnahme an einer fünftägigen Veranstaltung mit zwei zeitlichen Blöcken beabsichtigt, ist die Freistellung vor Beginn des ersten Blocks und für beide Blöcke gleichzeitig zu stellen. Die Freistellung umfasst dann beide Blöcke.

Was muss man der Beschäftigungsstelle neben der Mitteilung in Textform noch vorlegen?

Der Beschäftigungsstelle müssen neben der Mitteilung in Textform über die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des Bildungsurlaubs noch folgende Unterlagen vorgelegt werden (§ 5 Abs. 3 HBUG):

die Anmeldebestätigung der Veranstalter*in,

den Nachweis der Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub durch die hessische Anerkennungsbehörde oder durch die Behörde eines anderen Bundeslandes - empfohlen wird eine Kopie des behördlichen Anerkennungsbescheides, der der Veranstalter*in vorliegt und

das Programm der Veranstaltung, aus dem sich Zielgruppe, Lernziele, Lerninhalte und der zeitliche Ablauf ergeben.

Nach erfolgter Teilnahme ist der Beschäftigungsstelle eine Teilnahmebestätigung der Veranstalter*in vorzulegen.

Die erforderlichen Unterlagen zur Geltendmachung des Anspruchs werden von Veranstalter*innen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Wichtig für eine Freistellung zur Teilnahme an einer Ehrenamtsschulung

Neben den zuvor genannten Unterlagen muss der Beschäftigungsstelle auch eine Bescheinigung darüber vorlegt werden, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit für eine Organisation der in der Durchführungsverordnung gemäß § 1 HBUGDV genannten Bereiche „Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter“, “Altenhilfe“, „Hospizarbeit und Seelsorge“, „Sozial- und Wohlfahrtswesen“, „Bereiche des Katastrophenschutzes, insbesondere das Sanitätswesen und der Brandschutz“, „außerschulische Jugend- und Erwachsenenbildung“, „politische Bildungsarbeit“, „kulturelle Bildungsarbeit, „Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler“, „Sport, insbesondere die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter“, „Umwelt- und Naturschutz“, „nachhaltige Entwicklung und internationale Zusammenarbeit“, „kirchliche und religiöse Ehrenamt“ und „rechtliche Betreuung nach § 1897 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ vorliegt.

Diese Bescheinigung benötigt die Beschäftigungsstelle, um später eine Lohnkostenerstattung beim Land Hessen geltend machen zu können.

Keine Anerkennung aus Hessen, aber aus einem anderen Bundesland?

Liegt für eine Veranstaltung keine Anerkennung als Bildungsurlaub aus Hessen aber aus einem anderen Bundesland vor, enthält das Hessische Bildungsurlaubsgesetz dazu folgende Ausnahmeregelung (§ 11 Abs. 4 HBUG):

In Hessen Beschäftigte können ihren Bildungsurlaubsanspruch auch für solche Veranstaltungen geltend machen, die nach dem Bildungsurlaubs- bzw. Bildungsfreistellungsgesetz eines anderen Bundeslandes anerkannt sind – es bedarf keiner gesonderten Anerkennung durch Hessen. Ausschlaggebend für die hessische Beschäftigungsstelle und die Geltendmachung des Anspruchs ist dann die Anerkennung aus dem anderen Bundesland.

Voraussetzung ist jedoch, dass eine solche Veranstaltung die Grundvorrausetzungen aus Hessen erfüllt.

Das sind:

Eine Dauer von in der Regel fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Wobei fünf- oder mehrtägige Veranstaltungen auch auf zwei zeitliche Blöcke verteilt werden können (ein Block darf zwei Tage jedoch nicht unterschreiten) und die beiden Blöcke müssen innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden. Die Dauer eine Veranstaltung kann auch verkürzt werden, darf jedoch drei aufeinanderfolgende Tage nicht unterschreiten.
Eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von sechs Zeitstunden (ausschließlich der Pausen, kein Einzelunterricht und keine reinen Wege- oder Fahrzeiten). Die Arbeitszeit von vier Zeitstunden darf nicht unterschritten werden und die fehlenden Zeitstunden müssen auf die übrigen Tage verteilt werden und die Veranstaltungsinhalte müssen den Grundsätzen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes genügen (siehe Querverweis "Welche Veranstaltungen werden anerkannt – welche nicht?").
Über das Vorliegen der o.a. Voraussetzungen hat die Veranstalter*in den hessischen Beschäftigten eine schriftliche Bestätigung zu erteilen.

Nur wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt werden, kann eine Freistellung nach der Ausnahmeregelung gegenüber der Beschäftigungsstelle geltend gemacht werden. Bei der Veranstalter*in sollte daher immer konkret nachgefragt und eine schriftliche Bestätigung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die ausgewählte Veranstaltung verlangt werden.

Generell sollte immer selbst nochmals geprüft werden, ob die o.a. Voraussetzungen gegeben sind, denn die schriftliche Bestätigung von der Veranstalter*in ist nicht bindend für die Beschäftigungsstelle.

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz

§ 1 Grundsatz
(1) Durch die Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmern die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen sowohl der politischen Bildung als auch der beruflichen Weiterbildung und zur Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten ermöglicht werden.

(2) Politische Bildung soll die Fähigkeit der Arbeitnehmer fördern, politische Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Berufliche Weiterbildung soll den Arbeitnehmern dazu verhelfen, ihre berufliche Qualifikation und Mobilität zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeit festzusetzen, für deren Vorbereitung Freistellungen zu gewähren sind.


§ 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Arbeiter und Angestellten sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen (Arbeitnehmer), deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Hamburg haben. Den Arbeitnehmern werden die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten gleichgestellt.


§ 3 Freistellungsanspruch
Jeder Arbeitnehmer kann innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen beanspruchen.

Weitere Bundesländer auf Anfrage.